Gesetzlicher Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Dies bedeutet für Sie einen gesetzlich festgeschriebenen Anspruch auf sämtliche, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von 40 € im Monat. Sie brauchen hierfür kein Rezept vom Arzt, da wir direkt mit der Pflegekasse abrechnen können.
Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel ist immer gegeben. Die 40 € werden nicht von anderen Leistungen der Kasse abgezogen oder verrechnet. So können Sie mit unseren Pflegehilfsmitteln 480 € im Jahr sparen, ohne auch nur einen einzigen Cent ausgeben zu müssen. Sie bekommen von uns alles kostenfrei bis vor die Haustür geliefert.
Gesetzesgrundlage
Die für Sie wichtigen Gesetzestexte finden Sie im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI). Diese ermöglichen Ihnen den kostenlosen Zugang zu Ihrer HygieneBox. Genau heißt es hier:
§ 40 Abs. 1 SGB XI
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.
§ 40 Abs. 2 SGB XI
(2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.
Aufgrund dieser Gesetzesgrundlage können wir Ihnen unseren professionellen Service völlig kostenfrei und für Sie absolut unkompliziert anbieten.
Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass jeder Antrag von der Pflegekasse individuell geprüft wird. Die Pflegekassen sind nicht verpflichtet die Kosten für Pflegehilfsmittel zu erstatten, prüfen und genehmigen die Anträge aber dementsprechend, sofern die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.