Rechtliche Grundlagen

Durch einen Pflegegrad entsteht der Anspruch auf Kostenübernahme durch die Kranken- und Pflegekasse.

 

Rechtliche Grundlagen

 

Durch einen Pflegegrad entsteht der Anspruch auf Kostenübernahme durch die Kranken- und Pflegekasse. Dieser Anspruch gilt für alle Pflegebedürftigen, welche von zu Hause oder mindestens von einer privaten Pflegeperson, wie beispielsweise Angehörigen und Nachbarn, auch in Verbindung mit einem ambulanten Pflegedienst, gepflegt werden.

 

Gesetzlicher Anspruch Gesetzlicher Anspruch auf Pflegehilfsmittel

Dies bedeutet für Sie einen gesetzlich festgeschriebenen Anspruch auf sämtliche, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von momentan 60€ im Monat (Stand 10/2020). Sie brauchen hierfür kein Rezept vom Arzt, da wir direkt mit der Pflegekasse abrechnen können.

Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel ist immer gegeben. Die 60 € werden nicht von anderen Leistungen der Kasse abgezogen oder verrechnet. So können Sie mit unseren Pflegehilfsmitteln bis zu 720€ im Jahr sparen, ohne auch nur einen einzigen Cent ausgeben zu müssen. Sie bekommen von uns alles kostenfrei bis vor die Haustür geliefert.

 

Gesetzesgrundlage Gesetzesgrundlage

Die für Sie wichtigen Gesetzestexte finden Sie im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI). Diese ermöglichen Ihnen den kostenlosen Zugang zu Ihrer HygieneBox. Genau heißt es hier:


§ 40 Abs. 1 SGB XI

(1)   Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.


§ 40 Abs. 2 SGB XI

(2)   Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von momentan 60 € (Stand 10/2020) nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.

 

Aufgrund dieser Gesetzesgrundlage können wir Ihnen unseren professionellen Service völlig kostenfrei und für Sie absolut unkompliziert anbieten.

Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass jeder Antrag von der Pflegekasse individuell geprüft wird. Die Pflegekassen sind nicht verpflichtet die Kosten für Pflegehilfsmittel zu erstatten, prüfen und genehmigen die Anträge aber dementsprechend, sofern die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.

Hier finden Sie die verschiedenen HygieneBoxen von Hygienedaheim, auf die Sie einen kostenlosen Anspruch haben.


 

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